VII Jahresabschluss und Gewinnverwendung / 3.2.2.3 ...
2006-12-31 · Rz. 1283 Entnahmen aus der Kapitalrücklage und der gesetzlichen Gewinnrücklage sind gem. § 150 Abs. 3 und 4 AktG nur einschränkt möglich. Diese Rücklagen dürfen nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden, sondern können nur für folgende Zwecke und unter folgenden Bedingungen aufgelöst und verwendet werden. Rz. ...